Allgemeine Geschäftsbedingungen • AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Landways, Stephania Nagel, Gladbacher Str. 606, 41748 Viersen (nachfolgend „Landways“ oder „Veranstalter“), und Teilnehmerinnen und Teilnehmern (nachfolgend „Teilnehmer“) über Offroad-Trainings, Fahrtechnikveranstaltungen, begleitete Selbstfahrer-Touren, individuelle Tourbegleitungen, Outdoor-Events, Beratungs- und Coaching-Leistungen sowie vergleichbare Leistungen.

1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Regelungen, die ausschließlich für Unternehmer gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.

1.3 Individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers werden Vertragsbestandteil, wenn Landways ihnen in Textform zustimmt.

2. Leistungsmodell von Landways

2.1 Landways bietet Offroad-Trainings, Fahrtechnikschulungen, individuelle Coachings, geführte Selbstfahrer-Touren und Reisebegleitungen an. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug des Teilnehmers.

2.2 Landways erbringt eine Trainings-, Organisations-, Beratungs- und Begleitleistung. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung.

2.3 Der Teilnehmer bleibt bei jeder Fahrt verantwortlicher Fahrzeugführer. Landways vermittelt Fahrtechnik, Sicherheitsgrundsätze, Einschätzungen und Empfehlungen. Die konkrete Fahrentscheidung trifft der Teilnehmer nach eigenem Können, Fahrzeugzustand, Beladung, Tagesform und Streckenverhältnissen.

2.4 Trainings finden auf hierfür bereitgestellten privaten oder nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Flächen statt.

3. Vertragsschluss über die Website

3.1 Die Leistungsdarstellung auf der Website ist ein unverbindliches Informations- und Leistungsangebot. Sie ermöglicht dem Teilnehmer eine Anfrage und die anschließende individuelle Abstimmung mit Landways.

3.2 Verträge kommen nach individueller Abstimmung und Bestätigung durch Landways in Textform zustande. Textform umfasst insbesondere E-Mail.

4. Reiseleistungen, Fremdleistungen und Pauschalreiseeinordnung

4.1 Die Leistungen von Landways sind grundsätzlich Trainings-, Coaching-, Begleitungs- und Organisationsleistungen. Der Teilnehmer organisiert Anreise, Abreise, Fahrzeug, Kraftstoff, Maut, Grenzformalitäten, persönliche Ausrüstung, Versicherungen und sonstige Eigenleistungen selbst, soweit im konkreten Angebot eine andere Leistung ausdrücklich vereinbart ist.

4.2 Unterkünfte, Fähren, Stellplätze, Campingplätze, Restaurants, Transportleistungen oder sonstige Leistungen Dritter werden von Landways regelmäßig empfohlen, benannt oder organisatorisch vorbereitet. Auf Wunsch des Kunden unterstützt Landways auch Reservierungen als Service im Auftrag des Kunden.

4.3 Der Vertrag über die jeweilige Fremdleistung kommt grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Leistungsträger zustande. Der Teilnehmer checkt vor Ort selbst ein und zahlt die Fremdleistung grundsätzlich unmittelbar an den Leistungsträger, soweit im Einzelfall eine andere Abwicklung vereinbart ist.

4.4 Landways wird Vertragspartner einer Fremdleistung nur dann, wenn Landways diese Leistung im Angebot ausdrücklich als eigene Leistung zusagt. Im Übrigen liegt die ordnungsgemäße Durchführung der Fremdleistung im Verantwortungsbereich des jeweiligen Leistungsträgers.

4.5 Wenn eine konkrete Leistung ausnahmsweise als Pauschalreise, verbundene Reiseleistung oder Reiseleistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften einzuordnen ist, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften vorrangig.

5. Vertragsschluss

5.1 Der Teilnehmer kann per E-Mail, Kontaktformular, Telefon oder auf anderem Weg eine Anfrage stellen. Landways erstellt daraufhin, soweit gewünscht und möglich, ein individuelles Angebot oder bestätigt die Teilnahmemöglichkeit.

5.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Teilnehmer das Angebot annimmt und Landways die Buchung oder Teilnahme in Textform bestätigt.

5.3 Bucht eine Person für weitere Teilnehmer, versichert sie, zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen für diese Personen berechtigt zu sein. Der buchende Teilnehmer haftet für die Verpflichtungen der mitangemeldeten Personen, soweit er eine entsprechende eigene Verpflichtung übernommen hat oder gesetzlich hierfür einzustehen hat.

5.4 Bei Firmenkunden gilt die buchende Organisation als Vertragspartner, sofern die Buchung im Namen des Unternehmens erfolgt oder die Rechnung an das Unternehmen gestellt wird.

6. Teilnahmevoraussetzungen

6.1 Teilnehmen können Personen, die körperlich und geistig zur Teilnahme geeignet sind, über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und den besonderen Anforderungen des jeweiligen Trainings oder der jeweiligen Tour gewachsen sind.

6.2 Als Fahrer zugelassen sind Personen mit gültiger Fahrerlaubnis für das eingesetzte Fahrzeug. Teilnehmer mit Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren können teilnehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden und eine zulässige Begleitperson anwesend ist.

6.3 Der Teilnehmer informiert Landways vor Vertragsschluss oder spätestens vor Veranstaltungsbeginn über Umstände, die seine sichere Teilnahme oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen können. Hierzu gehören insbesondere erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, Medikamenteneinnahmen, fehlende Fahrpraxis, technische Einschränkungen des Fahrzeugs oder fehlende Versicherungen.

6.4 Landways kann aus sachlichen Sicherheitsgründen geeignete Nachweise anfordern, etwa Fahrerlaubnis, Zulassung, Versicherungsnachweis oder bei besonderen Anforderungen eine ärztliche Bestätigung der Teilnahmefähigkeit.

6.5 Schwangere Teilnehmerinnen können nach eigener Entscheidung und nach ärztlicher Beratung teilnehmen. Aufgrund der besonderen Erschütterungs-, Unfall- und Bergungsrisiken des Offroad-Fahrens empfiehlt Landways vorab ärztlichen Rat. Bei konkreten Sicherheitsbedenken kann Landways die Teilnahme im Einzelfall ablehnen.

7. Minderjährige, Begleitpersonen und Mitfahrer

7.1 Minderjährige können mit ausdrücklicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter teilnehmen. Je nach Art der Veranstaltung kann Landways die Teilnahme Minderjähriger aus Sicherheitsgründen beschränken.

7.2 Begleitpersonen und Mitfahrer sind zugelassen, wenn dies im konkreten Angebot vorgesehen oder von Landways bestätigt wurde. Für sie gelten diese AGB entsprechend, soweit sie an der Veranstaltung teilnehmen oder sich im Veranstaltungsbereich aufhalten.

7.3 Der Fahrzeugführer sorgt dafür, dass alle Mitfahrer ordnungsgemäß gesichert sind und die gesetzlichen sowie veranstaltungsbezogenen Sicherheitsvorgaben einhalten.

7.4 Der Teilnehmer sorgt dafür, dass Mitfahrer über die besonderen Risiken des Offroad-Fahrens informiert sind und sich während der Veranstaltung sicherheitsgerecht verhalten.

8. Anforderungen an Fahrzeug und Ausrüstung

8.1 Der Teilnehmer sorgt dafür, dass sein Fahrzeug für die jeweilige Veranstaltung geeignet, zugelassen, versichert, verkehrssicher und technisch in ordnungsgemäßem Zustand ist.

8.2 Hierzu gehören insbesondere ausreichende Bremsen, Lenkung, Fahrwerk, Reifen, Beleuchtung, Betriebsstoffe, Unterfahrschutz oder sonstige für die Veranstaltung erforderliche Ausrüstung, soweit diese aufgrund der Ausschreibung oder der Art der Veranstaltung erforderlich ist.

8.3 Bestehende Schäden, technische Mängel oder Verschleißerscheinungen sind vor Veranstaltungsbeginn zu beseitigen. Fahrzeuge mit sicherheitsrelevanten Mängeln können aus Sicherheitsgründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

8.4 Sofern der Teilnehmer Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs ist, nutzt er dieses in eigener Verantwortung. Bei Miet-, Leasing-, Firmen- oder fremden Fahrzeugen sorgt der Teilnehmer dafür, dass die Nutzung im Gelände, auf privatem Trainingsgelände und gegebenenfalls im Ausland erlaubt ist.

8.5 Landways kann einzelne Fahrzeuge oder Fahrzeugteile vor Beginn oder während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen in Augenschein nehmen. Diese Sichtprüfung ersetzt keine technische Hauptuntersuchung, Werkstattprüfung oder Versicherungsklärung.

9. Anhänger, Dachlasten und Sonderaufbauten

9.1 Die Mitnahme von Anhängern, schweren Dachlasten, Sonderaufbauten oder besonderer Ladung ist nach vorheriger Bestätigung durch Landways möglich, wenn dies mit dem Charakter der Veranstaltung vereinbar ist.

9.2 Landways kann die Teilnahme mit Anhänger oder besonderem Aufbau aus Sicherheitsgründen ablehnen. Das Abstellen von Anhängern oder Ausrüstung am Treffpunkt erfolgt auf Risiko des Teilnehmers, soweit im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

10. Besondere Risiken von Offroad-Trainings und Selbstfahrer-Touren

10.1 Offroad-Fahren, Fahrten auf unbefestigten Wegen, Geländestrecken, Schotter-, Sand-, Schlamm-, Wasser-, Schnee-, Fels- oder Steilpassagen sowie Expeditionen und Touren in abgelegenen Gebieten sind mit erhöhten Risiken verbunden.

10.2 Zu den typischen Risiken gehören insbesondere Fahrfehler, Kippen, Rutschen, Steckenbleiben, Wassereintritt, Steinschlag, Kratzer, Reifen- und Felgenschäden, Unterbodenschäden, Schäden an Aufbauten, technische Ausfälle, eingeschränkte medizinische Versorgung, verzögerte Bergung, Wetterumschwünge, Straßensperrungen, behördliche Maßnahmen, Grenzprobleme und Naturereignisse.

10.3 Der Teilnehmer erkennt diese besonderen Risiken an und nimmt eigenverantwortlich teil. Landways minimiert Risiken durch Planung, Erfahrung, Anleitung und Sicherheitsvorgaben.

10.4 Fahrzeugkontakt mit Ästen, Steinen, Bodenwellen, Spurrillen, Wasser, Schlamm, Sand, Böschungen oder Hindernissen gehört zum typischen Charakter einer Offroad-Veranstaltung.

11. Eigenverantwortung des Teilnehmers als Fahrzeugführer

11.1 Der Teilnehmer bleibt jederzeit selbst verantwortlicher Fahrzeugführer. Er entscheidet eigenverantwortlich, ob er eine Fahrpassage, Übung, Strecke oder Situation mit seinem Fahrzeug und seinen Fähigkeiten bewältigen kann.

11.2 Anweisungen, Empfehlungen oder Einweisungen von Landways unterstützen den Teilnehmer bei der sicheren Durchführung. Die Verantwortung für die konkrete Fahrentscheidung liegt beim Fahrer.

11.3 Der Teilnehmer kann und soll eine Passage oder Übung abbrechen oder auslassen, wenn er diese für sich, Mitfahrer, Dritte oder sein Fahrzeug als nicht sicher einschätzt.

11.4 Der Teilnehmer passt Geschwindigkeit, Abstand, Spurwahl, Reifendruck, Bergemittel und Fahrweise eigenverantwortlich an Fahrzeug, Beladung, Untergrund, Wetter und Sichtverhältnisse an.

12. Sicherheitsanweisungen und Ausschluss von der Teilnahme

12.1 Den Anweisungen der Veranstaltungsleitung, Trainer, Instruktoren und Guides ist Folge zu leisten, soweit sie der Sicherheit, Organisation oder ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung dienen.

12.2 Landways kann Teilnehmer ganz oder teilweise von der Veranstaltung ausschließen, wenn sie Sicherheitsanweisungen missachten, andere gefährden, alkoholisiert oder fahruntüchtig erscheinen, mit ungeeignetem Fahrzeug teilnehmen wollen, gesetzliche Vorschriften missachten oder den Ablauf erheblich stören.

12.3 Bei einem berechtigten Ausschluss aus wichtigem Grund bleibt der Anspruch von Landways auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Landways rechnet ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung an.

12.4 Landways kann die Teilnahme an einzelnen Übungen, Streckenabschnitten oder Bergemaßnahmen beschränken, wenn dies der Sicherheit, dem Schutz des Geländes, dem Schutz von Fahrzeugen oder der Einhaltung behördlicher bzw. geländebezogener Vorgaben dient.

13. Alkohol, Drogen, Medikamente und Fahrtüchtigkeit

13.1 Fahrerinnen und Fahrer dürfen nur in fahrtüchtigem Zustand teilnehmen. Alkohol, Drogen oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Medikamente sind mit der aktiven Teilnahme unvereinbar.

13.2 Landways kann Teilnehmer bei begründetem Verdacht auf Fahruntüchtigkeit von Fahrübungen, Tourabschnitten oder der gesamten Veranstaltung ausschließen. Gleiches gilt bei Übermüdung, Krankheit oder sonstigen Umständen, die eine sichere Teilnahme ernsthaft in Frage stellen.

14. Verkehrs-, Reise- und Einreisevorschriften

14.1 Der Teilnehmer sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Verkehrsrecht, Zulassung, Versicherung, Fahrerlaubnis, Umweltzonen, Maut, Zoll, Devisen-, Einreise-, Pass-, Visa-, Impf-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften.

14.2 Kosten, Nachteile und Verzögerungen aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften trägt der Teilnehmer.

14.3 Bei Reisen außerhalb Deutschlands informiert sich der Teilnehmer rechtzeitig über die für ihn, seine Mitfahrer und sein Fahrzeug geltenden Anforderungen.

14.4 Landways kann allgemeine Hinweise zu Einreise-, Gesundheits-, Verkehrs- oder Fahrzeugvorgaben geben. Diese Hinweise ersetzen die eigene Prüfung des Teilnehmers bei Behörden, Versicherern, Automobilclubs oder sonstigen zuständigen Stellen nicht.

15. Preise, Zahlung und Fälligkeit

15.1 Es gelten die im individuellen Angebot oder in der Buchungsbestätigung genannten Preise und Zahlungsbedingungen.

15.2 Soweit eine Anzahlung vereinbart ist, wird diese mit Vertragsschluss fällig. Der Restbetrag ist zu dem im Angebot oder in der Buchungsbestätigung genannten Zeitpunkt fällig.

15.3 Bei reinen Trainings, Tagesveranstaltungen, Einzelcoachings oder individuell vereinbarten Leistungen kann der Gesamtbetrag mit Vertragsschluss fällig werden, wenn dies im Angebot oder in der Buchungsbestätigung angegeben ist.

15.4 Bei Zahlungsverzug kann Landways nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen.

15.5 Entgelte für Fremdleistungen, Eintritte, Geländenutzung, Unterkunft, Verpflegung, Fähren, Maut, Kraftstoff, Reparatur, Bergung oder sonstige Nebenkosten trägt der Teilnehmer, soweit diese Leistungen im Angebot nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

16. Rücktritt durch den Teilnehmer und Stornokosten

16.1 Der Teilnehmer kann vor Veranstaltungsbeginn jederzeit in Textform vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Landways.

16.2 Im Falle des Rücktritts kann Landways eine angemessene Entschädigung verlangen. Soweit im individuellen Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten folgende Stornopauschalen:

Zeitpunkt des Rücktritts vor Veranstaltungsbeginn Stornopauschale
bis 60 Tage vorher 25 % der vereinbarten Vergütung
59 bis 30 Tage vorher 50 % der vereinbarten Vergütung
29 bis 14 Tage vorher 75 % der vereinbarten Vergütung
ab 13 Tage vorher oder bei Nichterscheinen 90 % der vereinbarten Vergütung

16.3 Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Landways kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

16.4 Für individuell ausgearbeitete Privatleistungen, Exklusivtermine, Sondertouren, Einzelcoachings, bereits beauftragte Fremdleistungen, Firmenveranstaltungen, oder Leistungen mit nicht stornierbaren Kosten können abweichende Rücktrittsbedingungen vereinbart werden.

16.5 Bereits entstandene oder von Dritten berechnete Kosten, insbesondere Geländemieten, Genehmigungen, Reservierungsgebühren, Anzahlungen an Leistungsträger, Fährkosten, Unterkunftskosten oder Sonderbeschaffungen, können zusätzlich zur Stornopauschale weiterberechnet werden, soweit sie im konkreten Fall entstanden und dem Teilnehmer zurechenbar sind.

17. Umbuchung und Ersatzteilnehmer

17.1 Umbuchungswünsche berücksichtigt Landways nach Möglichkeit. Für Umbuchungen kann Landways ein angemessenes Bearbeitungsentgelt und tatsächlich entstehende Mehrkosten berechnen.

17.2 Der Teilnehmer kann eine geeignete Ersatzperson vorschlagen. Landways kann der Teilnahme der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, Sicherheitsbedenken bestehen oder gesetzliche, behördliche oder organisatorische Gründe entgegenstehen.

17.3 Durch die Ersatzteilnahme entstehende Mehrkosten trägt der Teilnehmer oder die Ersatzperson.

18. Rücktritt, Absage oder Änderung durch Landways

18.1 Landways kann eine Veranstaltung aus wichtigem Grund absagen, abbrechen, verschieben oder ändern. Wichtige Gründe sind insbesondere Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, Krankheit oder Ausfall eines wesentlichen Trainers oder Guides, behördliche Maßnahmen, Sperrungen, Sicherheitsrisiken, Naturereignisse, extreme Witterung, politische Unruhen, Grenzschließungen, Pandemielagen, erhebliche technische oder organisatorische Hindernisse oder sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Landways liegen.

18.2 Eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl wird im Angebot, oder in der Leistungsbeschreibung genannt. Soweit eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist und keine abweichende Angabe erfolgt, liegt sie bei 5 Fahrzeugen.

18.3 Bei Absage durch Landways vor Veranstaltungsbeginn werden bereits gezahlte Teilnahmeentgelte erstattet, soweit keine Ersatzleistung vereinbart wird. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

18.4 Änderungen des Ablaufs, der Route, einzelner Übungen, Treffpunkte oder Programmpunkte sind zulässig, wenn sie aus Sicherheits-, Wetter-, Gelände-, Behörden-, Verkehrs- oder Organisationsgründen erforderlich sind und den Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten.

18.5 Landways kann eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten. Nimmt der Teilnehmer diese an, wird die bereits geleistete Vergütung auf die Ersatzleistung angerechnet.

19. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

19.1 Wird die Durchführung der Veranstaltung durch unvermeidbare, außergewöhnliche oder von keiner Partei zu vertretende Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, können beide Parteien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder eine Anpassung verlangen.

19.2 Zu solchen Umständen gehören insbesondere Naturkatastrophen, extreme Wetterlagen, Waldbrandgefahr, Überschwemmungen, Erdrutsche, behördliche Sperrungen, Grenzschließungen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Unruhen, Streiks, Treibstoffengpässe oder vergleichbare Ereignisse.

19.3 Bereits erbrachte Leistungen können angemessen abgerechnet werden. Jede Partei trägt die ihr jeweils entstehenden Mehrkosten selbst, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

20. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

20.1 Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht in Anspruch, bleibt die vereinbarte Vergütung bestehen. Dies gilt insbesondere bei verspäteter Anreise, vorzeitiger Abreise, technischem Fahrzeugdefekt, fehlenden Dokumenten, fehlender Fahrerlaubnis, Krankheit, persönlicher Entscheidung oder Ausschluss aus wichtigem Grund.

20.2 Landways bemüht sich um Erstattung ersparter Aufwendungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

21. Fahrzeugschäden und typische Offroad-Schäden

21.1 Schäden am Fahrzeug des Teilnehmers gehören zu den typischen Risiken einer Offroad-Veranstaltung, sofern sie nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Landways beruhen.

21.2 Typische Offroad-Schäden und Risiken sind insbesondere Kratzer, Dellen, Steinschlag, Reifen- und Felgenschäden, Unterbodenschäden, Schäden an Stoßfängern, Schwellern, Trittbrettern, Dachaufbauten, Markisen, Seilwinden, Fahrwerk, Kupplung, Getriebe, Motor, Elektrik, Wassereintritt, Verschmutzung, erhöhte Abnutzung und Folgeschäden.

21.3 Der Teilnehmer trägt das Risiko, ob sein Fahrzeug für die gewählte Passage, Übung, Reise oder Tour geeignet ist.

22. Bergung, Abschleppen, Reparatur und Folgekosten

22.1 Bleibt ein Fahrzeug stecken, fällt aus oder wird beschädigt, trägt der Teilnehmer grundsätzlich die Kosten für Bergung, Abschleppen, Reparatur, Ersatzteile, Diagnose, Fahrzeugrückführung, Mietfahrzeug, Unterkunft, Weiterreise, Rückreise und sonstige Folgekosten.

22.2 Die Kostenregelung gilt im gesetzlich zulässigen Umfang insbesondere bei fahrzeugbedingten Defekten, Fahrfehlern, selbst gewählten Fahrmanövern, typischen Offroad-Risiken und Maßnahmen auf Wunsch oder im Interesse des Teilnehmers.

22.3 Bergungs- oder Hilfsmaßnahmen erfolgen, soweit sie sicher und zumutbar sind. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Bergungsmaßnahmen auf besondere Fahrzeugrisiken, Anschlagpunkte, Batterielage, Hochvoltsysteme, Zusatztanks, Gasinstallationen oder andere relevante Umstände hinzuweisen.

22.4 Für Schäden durch unsachgemäße, eigenmächtige oder von Dritten ausgeführte Bergungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Beauftragt der Teilnehmer Dritte mit Bergung, Abschleppen oder Reparatur, trägt er die daraus entstehenden Kosten und Risiken selbst.

23. Versicherungen

23.1 Der Teilnehmer hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere Kfz-Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls Kaskoversicherung, Auslandsschutzbrief, Reisekrankenversicherung, Unfallversicherung, Rücktransportversicherung und Versicherungsschutz für Offroad-Nutzung, soweit für die jeweilige Veranstaltung relevant.

24. Haftung von Landways

24.1 Landways haftet für Schäden die auf einer Pflichtverletzung von Landways, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

24.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Landways der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.

24.3 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden außerhalb wesentlicher Vertragspflichten haftet Landways im gesetzlich zulässigen Umfang nicht.

24.4 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

24.5 Für Schäden, die der Teilnehmer, Mitfahrer, andere Teilnehmer oder Dritte im Rahmen eigenverantwortlicher Fahrentscheidungen verursachen, gilt die jeweilige gesetzliche Verantwortlichkeit des Handelnden.

25. Haftung für Dritte und Fremdleistungen

25.1 Leistungen Dritter, die als Fremdleistungen gekennzeichnet sind oder vom Teilnehmer unmittelbar bei Dritten gebucht werden, gehören zum Leistungsbereich des jeweiligen Dritten.

25.2 Für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen gelten die gesetzlichen Regeln.

25.3 Soweit Landways lediglich Kontakte, Hinweise, Empfehlungen oder Reservierungsunterstützung bietet, übernimmt Landways die Verantwortung für die sorgfältige Auswahl und Weitergabe der vorhandenen Informationen im gesetzlich geschuldeten Umfang.

26. Mitwirkungspflichten und Schadensminderung

26.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, erkennbare Störungen, Gefahren, Mängel oder Schäden unverzüglich der Veranstaltungsleitung mitzuteilen, damit Abhilfe geschaffen oder Schaden vermieden werden kann.

26.2 Der Teilnehmer wirkt im Rahmen des Zumutbaren daran mit, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

26.3 Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung schuldhaft, können Ansprüche insoweit entfallen, wie Landways bei rechtzeitiger Mitteilung Abhilfe hätte schaffen oder den Schaden hätte mindern können.

27. Urheberrechte, Routen, Unterlagen und Know-how

27.1 Von Landways bereitgestellte Unterlagen, Routenvorschläge, Trainingskonzepte, Roadbooks, GPS-Daten, Karten, Checklisten, Präsentationen, Texte, Fotos und sonstige Inhalte sind urheberrechtlich oder durch sonstige Rechte geschützt.

27.2 Der Teilnehmer darf diese Unterlagen für die eigene Teilnahme und private Nachbereitung nutzen. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, gewerbliche Nutzung oder Nutzung zur Durchführung eigener Veranstaltungen bedarf der vorherigen Zustimmung von Landways.

27.3 Unternehmer und Firmenkunden verpflichten sich, Trainingskonzepte, Routenunterlagen und Know-how von Landways auch gegenüber Mitarbeitern, Subunternehmern und verbundenen Unternehmen vertraulich zu behandeln, soweit diese Informationen nicht allgemein bekannt sind.

28. Foto- und Videoaufnahmen

28.1 Während Veranstaltungen können Foto- und Videoaufnahmen zur Dokumentation, Nachbereitung und Berichterstattung erstellt werden.

28.2 Eine werbliche Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Teilnehmer erkennbar abgebildet sind, erfolgt nach vorheriger Rücksprache und Bestätigung durch den betroffenen Teilnehmer. Die Bestätigung kann vor Ort mündlich oder schriftlich erfolgen.

28.3 Teilnehmer, die eine Aufnahme oder Veröffentlichung ablehnen möchten, teilen dies Landways möglichst vor Veranstaltungsbeginn mit. Gesetzliche Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

28.4 Fahrzeug-, Landschafts-, Gruppen- oder Veranstaltungsszenen, bei denen einzelne Personen nicht im Mittelpunkt stehen oder nicht identifizierbar sind, kann Landways für Dokumentation, Rückblick und Unternehmenskommunikation nutzen, soweit berechtigte Interessen der Betroffenen gewahrt bleiben.

29. Datenschutz

29.1 Landways verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und der gesonderten Datenschutzmitteilung.

29.2 Die Datenschutzmitteilung ist auf der Website von Landways abrufbar.

30. Gutscheine

30.1 Gutscheine können im Rahmen ihres Nennwerts für Leistungen von Landways eingelöst werden.

30.2 Eine Auszahlung in Geld erfolgt, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Bei Verlust, Diebstahl oder unberechtigter Einlösung haftet Landways nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

30.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

30.4 Termin- oder leistungsbezogene Aktionsgutscheine können an die im Gutschein ausgewiesenen Bedingungen gebunden sein, soweit diese Bedingungen transparent angegeben sind.

31. Verbraucherinformationen, Widerrufsrecht und Kündigungsbutton

31.1 Bei den von Landways angebotenen Offroad-Trainings, Fahrtechnikveranstaltungen, geführten Selbstfahrer-Touren und vergleichbaren Veranstaltungen handelt es sich regelmäßig um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist. Für solche Verträge besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

31.2 Da über die Website von Landways ein Informations- und Anfrageweg bereitgestellt wird und der Vertrag nach individueller Abstimmung und Bestätigung zustande kommt, ist ein gesonderter Widerrufsbutton für diese Konstellation gesetzlich nicht vorgesehen.

31.3 Ein Kündigungsbutton nach § 312k BGB betrifft online abschließbare Verbraucherverträge über entgeltliche Dauerschuldverhältnisse. Das derzeitige Leistungsmodell von Landways ist auf terminbezogene Einzelveranstaltungen, Trainings und Touren ausgerichtet. Sollte Landways künftig online abschließbare Dauerschuldverhältnisse anbieten, wird die Pflicht zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche gesondert geregelt.

32. Verbraucherstreitbeilegung

32.1 Landways nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

32.2 Im Übrigen ist Landways zur Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet.

33. Änderung von Vertragsbedingungen, Textform

33.1 Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform.

33.2 Individuell ausgehandelte mündliche Abreden bleiben wirksam, soweit sie nachweisbar getroffen wurden.

33.3 Gegenüber Verbrauchern wird keine strengere Form als die Textform verlangt.

34. Besondere Regelungen für Unternehmer und Firmenkunden

34.1 Ist der Teilnehmer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.

34.2 Der Firmenkunde sorgt dafür, dass die von ihm benannten Fahrer, Mitarbeiter, Begleitpersonen oder sonstigen Teilnehmer die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, unterwiesen sind und die Sicherheitsanweisungen von Landways beachten.

34.3 Der Firmenkunde stellt sicher, dass für eingesetzte Firmen-, Leasing-, Miet- oder Flottenfahrzeuge die Nutzung auf Offroad-Trainingsgeländen, privaten Flächen und gegebenenfalls im Ausland zulässig und ausreichend versichert ist.

34.4 Gegenüber Unternehmern haftet Landways bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die unbeschränkte Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

34.5 Firmenkunden stellen Landways von Ansprüchen ihrer Mitarbeiter, Beauftragten oder Dritter frei, soweit diese Ansprüche auf fehlender Unterweisung, fehlender Nutzungsberechtigung, unzureichendem Versicherungsschutz oder Verstößen gegen Sicherheitsanweisungen durch den Firmenkunden oder seine Teilnehmer beruhen. Die Freistellung gilt im gesetzlich zulässigen Umfang.

35. Schlussbestimmungen

35.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften anwendbar sind.

35.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

35.3 Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Landways.

Landways ... Gelände wagen!
Stephania Nagel
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E-Mail: info@Landways.de
Tel.: +49 2162 355120
Fax: +49 2162 355121
USt-ID: DE 119 161 187

Stand: Juni 2026