Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche von Landways erbrachten Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) soweit keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Parteien zur Anwendung kommen. Etwaig abweichende AGB des Teilnehmers gelten nicht; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Landways nicht ausdrücklich widerspricht oder der Teilnehmer erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

1.2 Landways veranstaltet Abenteuer- bzw. Offroad- Reisen sowie Offroad- bzw. 4x4 Events (im Folgenden „Veranstaltungen“). Diese sind mit besonderen Risiken behaftet. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen geschieht auf eigene Gefahr. Bei den Veranstaltungen kann es zu Änderungen des vereinbarten Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen. Ferner kann sich der Reiseverlauf durch unvorhergesehene Ereignisse, beispielhaft durch Witterungseinflüsse oder technische Ausfälle an Fahrzeugen, verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle für den Teilnehmer vorbehaltlich der Regelungen dieser AGB nicht.

1.3 Kfz-Anhänger jeglicher Art können bei den angebotenen Veranstaltungen und Reisen nicht mitgenommen werden. Nach vorheriger Rücksprache kann ein Anhänger eventuell am Treffpunkt auf eigenes Risiko abgestellt werden.

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1 Der Reisevertrag kommt durch das Angebot des Teilnehmers in Form der Anmeldung zu der von Landways angebotenen Offroad- und Abenteuerreise, dem Outdoor- und Abenteuer Event und/oder dem sonstigen Event und der Annahme durch Landways, die durch schriftliche Bestätigung der Landways gegenüber dem Teilnehmer erfolgt (im Folgenden „Buchungsbestätigung“), zustande.

2.2 Sofern der Teilnehmer eine Veranstaltung auch für Dritte bucht, erklärt er verbindlich, dass er durch die angemeldeten Dritten bevollmächtigt ist, die erforderlichen Willenserklärungen auch in deren Namen abzugeben.

3. Leistungen der Landways, Leistungsänderungen

3.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Internetseite der Landways und aus den etwaig ergänzenden Angaben in der Buchungsbestätigung.

3.2 Veranstaltungen der Landways sind mit Pauschalreisen nicht zu vergleichen. Aufgrund des besonderen Charakters der Veranstaltungen kann die Einhaltung der Leistungs-beschreibung durch Landways nicht verbindlich zugesagt werden. Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Landways nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet. Landways wird den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis über die nicht mögliche Einhaltung vereinbarter Leistungsinhalte unterrichten.

4. Pflichten des Teilnehmers

4.1 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Verkehrs-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

4.2 Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. den Instrukteuren ist unbedingt Folge zu leisten. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist nur für Personen mit einer sehr guten gesundheitlichen Konstitution möglich. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Landways vor Reiseantritt mitzuteilen, wenn bei ihm gesundheitliche Bedenken bestehen. Landways bittet um Verständnis, dass wegen der besonderen körperlichen Belastungen und Strapazen, die bei den Veranstaltungen entstehen können, eine Teilnahme für Schwangere grundsätzlich nicht möglich ist.

4.3 Landways beansprucht für die angebotenen Reisen, Veranstaltungen, Touren, Events etc. vollumfängliches Urheberrecht. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, erhaltene Daten, Reisepläne, Vereinbarungen mit Leistungsträgern u.ä. für eigene, nicht vertraglich vereinbarte kommerzielle Zwecke zu nutzen. Bei einem Verstoß durch den Teilnehmer behält sich Landways die Geltendmachung von Schadensersatz ausdrücklich vor. Ebenso liegt das Urheberrecht für alle Texte, Reisebeschreibungen und Fotos auf den von uns betriebenen Internetseiten inklusive des Layouts der Webseiten selbst bei Landways und darf ohne ausdrückliche Zustimmung der Landways in keiner Form vervielfältigt werden.

5. Zahlung

5.1 Mit Vertragsschluss wird bei Veranstaltungspreisen über €500,- eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung muss spätestens zwei Monate vor Reisebeginn auf dem Konto der Landways eingegangen sein. Bei Reisepreisen unter € 500,- ist der gesamte Betrag innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Reiseunterlagen zu leisten.

5.2 Wird der Reisepreis nicht-, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt, so ist Landways berechtigt, von dem Reisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer von einer Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Ein etwaig eingezahlter Teilbetrag oder der verspätet eingegangene Betrag werden abzüglich Landways entstehender Stornierungskosten zurückerstattet.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

6.1 Der Teilnehmer kann vor Reisebeginn den Rücktritt von der Reise schriftlich erklären (§ 651 i Abs. 1 BGB). Für diesen Fall kann Landways eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651 I Abs. 2 BGB): Bei einem Rücktritt, der länger als 45 Tage vor Reisebeginn stattfindet, ist Landways berechtigt, 20% des Reisepreises als Entschädigung für erfolgte Buchungskosten, Versicherungskosten sowie Kosten der Stornierung zu berechnen. Ab dem 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt kann Landways eine pauschale Entschädigung von 50 % des vereinbarten Reisepreises, und ab dem 21. bis 07. Tag vor Reiseantritt von 80 % des Reisepreises verlangen. Bei einem Rücktritt ab dem 06. Tag vor Reiseantritt erfolgt keine Rückerstattung. Tritt der Teilnehmer eine Reise oder eine andere gebuchte Veranstaltung ohne schriftliche Mitteilung an Landways nicht an, so ist eine Rückerstattung des Reise- oder Veranstaltungspreises ausgeschlossen. Eine Rückerstattung von Teilnahmegebühren bei 4x4 Events oder Lehrgängen ist ebenfalls nicht möglich.

6.2 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Landways kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Vertragspartner Landways als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten etwaig entstehenden Mehrkosten.

6.3 Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten, es sei denn dies ist in der Leistungsbeschreibung zur jeweiligen Reise ausdrücklich erwähnt. Liegt eine Reiserücktrittsversicherung bei der gebuchten Veranstaltung vor, so kann ein Rücktritt mit vollständiger Rückerstattung des Reisepreises erfolgen, wenn die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.

6.4 Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Der Reisende trägt in diesen Fällen die Kosten seiner Weiter- oder Heimreise. Buchungen der Weiter- bzw. Rückreise wird der Teilnehmer selbst vornehmen.

7. Rücktritt und Kündigung durch Landways, Höhere Gewalt

7.1 Landways kann bis 10 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von dem Reisevertrag zurücktreten. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei allen Veranstaltungen bei 5 Fahrzeugen. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts durch Landways besteht nicht.

7.2 Ferner kann Landways nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Landways stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Landways in diesen Fällen, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis unberührt; Landways muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Landways aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich etwaig durch Leistungsträger erstatteter Beiträge. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Kündigung nach Maßgabe dieser Regelung durch Landways besteht für den Teilnehmer nicht.

7.3 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Teilnehmer als auch Landways den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Landways für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Landways verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

8. Haftung der Landways, Schadensminderungspflicht des Teilnehmers

8.1 Landways haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sowie die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Landways dem Grunde nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

8.2 Werden im Rahmen einer Reise Fremdleistungen gebucht (z.B. Beförderung zum vereinbarten Reisetreffpunkt) haftet Landways nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen der Drittunternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen werden muss und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

8.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Teilnehmer ist ferner verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so steht ihm ein Gewährleistungsanspruch nicht zu.

8.4 Landways haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden.

8.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Gewährleistung

9.1 Landways übernimmt keine Gewähr für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in den Reiseunterlagen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

9.2 Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Landways geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

10.2 Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Landways die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Alle Angaben im Rahmen der Internetseiten und den etwaig an die Teilnehmer übergebenen Infoblätter werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

11.3 Jede Änderung der Vereinbarungen des Reisevertrages hat schriftlich zu erfolgen, dies gilt auch für die Klausel des Schriftformerfordernisses selbst.

12. Gerichtsstand

12.1 Gerichtsstand für Klagen der Landways gegen Teilnehmer ist der Sitz der Landways, wenn sich die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.